Aufgrund der aktuellen Situation – Bitte beachten…
Besonderer Augenmerk auf §4 Absatz 4 – dort steht drin, wer positiven Schnelltest hat, MUSS PCR oder Antigenschnelltest machen.
Die Verordnung gilt noch bis 13.09.2022
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Th. Verordnung zur Regelung Infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2