Besonderer Augenmerk auf §4 Absatz 4 – dort steht drin, wer positiven Schnelltest hat, MUSS PCR oder Antigenschnelltest machen. Die Verordnung gilt noch bis 13.09.2022 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Th. Verordnung zur Regelung Infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung#c1566
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